Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e.V.
Hohenzollernstraße 26 - 70178 Stuttgart
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse".
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins und Maßnahmen zu dessen Verwirklichung sind:
a. Fort- und Weiterbildungsangebote für Ärzte, Psychologen und Pädagogen sowie Angehörige anderer akademischer Berufe
b. Psychoanalytische Untersuchungen und Beratung von Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern mit seelisch bedingten Erkrankungen und Entwicklungsschwierigkeiten
c. Beratung bei Ehe - und Partnerschaftsfragen
d. Aus- und Weiterbildung von Ärzten, Psychologen und Pädagogen in psychoanalytisch begründeten Verfahren nach den Bestimmungen des Psychotherapeutengesetzes und der ärztlichen Weiterbildungsordnung
e. Medizinisch-psychotherapeutische, insbesondere psychoanalytische Forschung
f. Maßnahmen der Psychohygiene und Prophylaxe
g. Verbreitung psychoanalytischer Erkenntnisse in der Öffentlichkeit.
Zu diesem Zweck kooperiert die Stuttgarter Akademie mit den an ihr vertretenen Instituten „Psychoanalytisches Institut Stuttgart e.V.“ (PS) und „Institut für Psychoanalyse der Arbeitsgruppe Stuttgart der DPG e.V.“ (IPS) und deren Ambulanzen. Sie trägt den Weiterbildungskreis Psychotherapie an der Stuttgarter Akademie (WBK) als Arbeitsgemeinschaft der beiden Ausbildungsinstitute.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die ordentlichen Mitglieder des Psychoanalytischen Instituts Stuttgart (PS) und der Arbeitsgruppe Stuttgart der
DPG (IPS) sind geborene Mitglieder der Stuttgarter Akademie.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die nach den Qualifikationsanforderungen der "Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V." (DGPT) oder von der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. (VAKJP) ausgebildet worden sind.
3. Ärzte, Psychologen und Pädagogen, die an einem von der DGPT oder der VAKJP anerkannten Ausbildungsinstitut ihre Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie absolviert haben, können außerordentliche Mitglieder werden.
4. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Auftrag der Mitglieder. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Bei einer Ablehnung der Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Wunsch des Antragstellers.
6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die Nutzung der Vereinseinrichtungen und die Teilnahmebedingungen an den Veranstaltungen kann durch eine Geschäftsordnung und/oder Nutzungsordnung geregelt werden.
3. Die Mitglieder nach § 3, 1-2 haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft gemäß § 3, Ziffer 2 endet, wenn ein Mitglied aus seinem Institut (PS) oder seiner Arbeitsgruppe (IPS) ausscheidet.
3. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Beitrag länger als 12 Monate im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinge¬wiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Der Beitrag ist im Voraus im Lastschriftverfahren zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
6. Die Mitglieder sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand,
b) Die Mitgliederversammlung,
c) Der Schlichtungsausschuss.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter
und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wir paritätisch mit jeweils zwei Mitgliedern des Vorstandes des Psychoanalytischen Instituts Stuttgart (PS) und der Arbeitsgruppe Stuttgart der DPG (IPS) gebildet.
Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen verschiedenen Instituten angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch seinen Stellvertreter im Auftrag vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Wunsch eines Mitgliedes werden die Wahlen geheim durchgeführt. Jedes Vorstandsmitglied ist gesondert zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet während der Amtsdauer mit seinem Rücktritt, seiner Abwahl durch die Mitgliederversammlung oder durch sein Ausscheiden aus dem Verein. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung (s. § 9.1.c).
6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 10.000 (in Worten: zehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
7. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Soweit keine Einstimmigkeit vorliegt, ist der Schlichtungsausschuss, bestehend aus je einem Mitglied des Vereins des PS und der DPG einzuberufen. Der Schlichtungsausschuss erarbeitet einen Einigungsvorschlag und setzt dem Vorstand eine angemessene Annahmefrist - nicht länger als drei Wochen. Verstreicht die Frist entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal alle 2 Jahre, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen sechs Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung für jedes Kalenderjahr einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands einen Beschluss zu fassen.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per Mail oder, wenn keine Mail-Adresse vorliegt, brieflich an die letzte bekannte Anschrift einzuberufen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Vorschläge für eine Veränderung der Satzung müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes
e) Satzungsänderungen
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h) Wahl des Schlichtungsausschusses nach §7c
i) Wahl der Kassenprüfer
j) die Auflösung des Vereins
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig.
9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Schlichtungsausschuss
Der Schlichtungsausschuss wird einberufen, wenn der Vorstand keine Einigung erzielt.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem gewählten Mitglied des Psychoanalytischen Instituts und der Arbeitsgruppe Stuttgart der DPG. Der Schlichtungsausschuss erarbeitet einen Einigungsvorschlag und setzt dem Vorstand eine angemessene Annahmefrist - nicht länger als drei Wochen. Verstreicht die Frist entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die in der Stuttgarter Akademie beheimateten Vereine, das Psychoanalytische Institut Stuttgart e.V. und das Institut für Psychoanalyse der Arbeitsgruppe Stuttgart der DPG e.V.. Das Vermögen wird anteilig entsprechend den Mitgliederzahlen (gemittelt über die letzten drei Jahre vor der Auflösung) übertragen. Das Vermögen ist weiterhin unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke der Gesundheitspflege im Bereich der psychotherapeutischen Beratung, Behandlung und Weiterbildung zu verwenden.
4. Für den Fall, dass der/die Empfänger die Gemeinnützigkeit verlieren sollten, fällt das Vermögen des Vereins bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke der Gesundheitspflege im Bereich der psychotherapeutischen Beratung, Behandlung und Weiterbildung.
§ 12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Vereinszwecke personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder (z.B. vollständige Namen, Anschriften, Geburtsdatum, Bankverbindung, Qualifikationsmerkmale, soweit sie für die Mitgliedschaft erforderlich sind, usw.) Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten
4. Die steuerrechtlich relevanten Daten eines Mitglieds werden nach den Vorschriften des Steuerrechts in der jeweils gültigen Fassung gespeichert.
Inkrafttreten
Die Satzung ergänzt die bisherige Satzung der Stuttgarter Akademie für Tiefenpsychologie und Psychoanalyse e.V., verabschiedet am 9. Mai 2001, ergänzt durch Mitgliederbeschlüsse am 13. Juni 2007 und am 21. Mai 2014. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung vom Registergericht beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, die zur Behebung dieser Beanstandungen notwendigen Änderungen der Satzungsbestimmungen vorzunehmen; die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Beseitigung der Beanstandungen ist nicht erforderlich.
Der Vorstand hat die Änderungen des Satzungstextes bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Satzungsänderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 22. Juni 2016
Hans-Georg Lehle
1. Vorsitzender
Adresse
Stuttgarter Akademie
Hohenzollernstraße 26
70178 Stuttgart
Sekretariat
Mo - Fr von 8. 30 bis 13.30 Uhr
Tel.: 0711/64852-0
Fax: 0711/6485240